Luftreinhaltepläne


Ein Luftreinhalteplan (LRP) gemäß § 47 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist aufzustellen, wenn die Auswertung der Untersuchungen zu Emissions- und Immissionsverhältnissen (§ 44 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 BImSchG) ergibt, dass gebietsweise schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind.

Ein Luftreinhalteplan nach den Anforderungen dieses Gesetzes

Gemäß § 47 BImSchG soll ein LRP enthalten

Die Umgestaltung der §§ 44 und 47 BImSchG eröffnete die Möglichkeit, Luftreinhaltepläne nicht nur zur Sanierung, sondern auch zur Vorsorge aufzustellen. Außerdem sind Sanierungspläne nicht mehr zwingend an die förmliche Festsetzung von Untersuchungsgebieten gebunden, sondern sie können auch aufgestellt werden, wenn in Verordnungen festgelegte Immissionswerte überschritten werden oder sonstige schädliche Umwelteinwirkungen auftreten bzw. zu erwarten sind. Damit besteht durch das BImSchG ein Handlungsrahmen für die zuständigen Behörden auch dann, wenn die Luftqualität in einem Gebiet verbessert werden soll, in dem noch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe aufgetreten sind.

Bisher haben sich Luftreinhaltepläne in ihren Maßnahme Konzepten vorwiegend auf stationäre Quellen konzentriert, weil diese mit ihrem hohen Anteil an den Gesamtemissionen die lufthygienische Situation im jeweiligen Untersuchungsgebiet bestimmt haben. Zunehmend tritt jedoch der motorisierte Verkehr als Verursacher von Luftverschmutzungen in den Vordergrund. Damit besteht die Notwendigkeit, sich innerhalb der Maßnahmepläne auf diese Emittentengruppe und ihre Einbindung in die lokale und regionale Verkehrsentwicklungsplanung zu konzentrieren.

Die UMAD GmbH Berlin hat sich mit ihren Kooperationspartnern auf die redaktionelle Bearbeitung von Luftreinhalteplänen spezialisiert und offeriert den zuständigen Behörden als komplette Dienstleistung